abs 88§ 88 Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung. (1) Hat ein Insolvenzgläuber im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach§ 88. (1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage