33ggArt. 33 GG sieht das Prinzip der Bestenauslese aus Grundstein der Vergabe öffentlicher Ämter vor. Diese Regelung kann auch durch Motive vermeintlicherFrühere Fassungen von Artikel 33 GG. Die nachfolgende Aufstellung zet alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte